Der US Electronic Signatures in Global and National Commerce Act von 2000 wurde verabschiedet, um den zwischenstaatlichen und ausländischen Handel besser zu sichern und zu regulieren. Der US Federal ESIGN Act definiert eSignaturen als „elektronische Töne, Symbole oder Prozesse, die an einen Vertrag oder eine andere Aufzeichnung angehängt oder logisch damit verbunden sind und von einer Person mit der Absicht ausgeführt oder angenommen werden, die Aufzeichnung zu unterzeichnen“.
Das Gesetz stellt die rechtliche Gleichwertigkeit von elektronischen Unterschriften und handschriftlichen Unterschriften im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr her und bestätigt, dass elektronische Unterschriften das gleiche rechtliche Gewicht haben wie traditionelle Papierdokumente.
Gemäß dem ESIGN-Gesetz darf einer Unterschrift, einem Vertrag oder einer anderen Aufzeichnung in Bezug auf eine solche Transaktion die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit nicht verweigert werden, nur weil sie in elektronischer Form vorliegt; und einem Vertrag in Bezug auf eine solche Transaktion darf die Rechtswirksamkeit, Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit nicht allein deshalb verweigert werden, weil bei seinem Abschluss eine elektronische Signatur oder eine elektronische Aufzeichnung verwendet wurde.
eIDAS definiert elektronische Signaturen als „Daten in elektronischer Form, die an andere Daten in elektronischer Form angehängt oder logisch mit diesen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zum Signieren verwendet werden“.
Die eIDAS-Verordnung definiert drei verschiedene Arten elektronischer Signaturen, die sich hinsichtlich Rechtsverbindlichkeit und Einsatzbereich unterscheiden:
Die standardmäßige elektronische Signatur (SES) kann für bestimmte Arten von Dokumenten verwendet werden, darunter:
ZertES ist ein Schweizer Bundesgesetz, das die Bedingungen regelt, unter denen Vertrauensdiensteanbieter Zertifizierungsdienste mit elektronischen Signaturen nutzen dürfen. ZertES wurde am 19. Dezember 2003 als Gesetz verabschiedet. Das Gesetz fördert die Nutzung sicherer Dienste zur elektronischen Zertifizierung, um die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen zu erleichtern. Nach diesem Gesetz würden die Unterschriften einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.
Unter ZertES bezieht sich eine elektronische Signatur auf elektronische Daten, die entweder an andere elektronische Daten angehängt oder mit diesen verknüpft sind und als Mittel zur Authentifizierung dieser Daten dienen. Der Schweizer Bundesrat hat internationale Vereinbarungen getroffen, um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen zu erleichtern und ihre rechtliche Anerkennung zu ermöglichen. Daher lässt der Rat zu, dass elektronische Signaturen akzeptiert werden, die als digitale Standards in eIDAS technisch umgesetzt wurden.
In den USA sind elektronische Signaturen nach dem Electronic Signatures in Global and National Commerce (ESIGN) Act und dem Uniform Electronic Transactions Act (UETA) rechtlich durchsetzbar, sofern bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Einige dieser Anforderungen sind:
In der Europäischen Union (EU) gelten elektronische Signaturen als rechtsverbindliche Lösung und können als Beweismittel vor EU-Gerichten zugelassen werden, sofern sie der eIDAS-Verordnung (Electronic Identification, Authentication and Trust Services) entsprechen. Gemäß den Gesetzen zur elektronischen Signatur in der Europäischen Union ist eine handschriftliche Unterschrift nicht erforderlich, um einen Geschäftsvertrag zu validieren, und wenn die beteiligten Parteien eine mündliche, schriftliche oder elektronische Vereinbarung treffen, gilt dieser Vertrag als rechtsverbindlich.
eIDAS erkennt drei Arten elektronischer Signaturen an: einfache elektronische Signatur (SES), fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) und qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hatte die eIDAS-Verordnung im Vereinigten Königreich unmittelbare Wirkung, da eIDAS einen EU-weiten Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und andere Vertrauensdienste schuf. Am 31. Dezember 2020 wurde eIDAS jedoch mit geringfügigen Änderungen in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs aufgenommen und hieß UK eIDAS. Es spiegelt weitgehend wider, was eIDAS zur Rechtmäßigkeit von elektronischen Signaturen aussagt, und rechtsgültige elektronische Signaturen sind im allgemeinen Geschäftsgebrauch durchsetzbar und können vor Gericht nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie nicht handgeschrieben sind.
Elektronische Signaturen wurden in der Schweiz am 19. Dezember 2003 legalisiert, als das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) in Kraft trat. ZertES spielt genau die gleiche Rolle wie eIDAS und regelt die Aktivitäten von Diensten zur elektronischen Zertifizierung und legt die Anforderungen für jede Art von elektronischen Signaturen fest. Gemäss ZertES sind eine elektronische Standardsignatur (SES) Daten in elektronischer Form, die zur weiteren Authentifizierung anderer Daten in elektronischer Form verwendet werden.
In Kanada hat die elektronische Signatur das gleiche rechtliche Gewicht wie eine handschriftliche Unterschrift, und jede Art von elektronischer Signatur ist einer physischen Unterschrift gleichwertig und vor Gericht uneingeschränkt zulässig. Die elektronische Signatur in Kanada wird bundesweit von PIPEDA, den Personal Information and Electronic Documents, reguliert. Das Gesetz trat 2004 in Kraft und definiert eine elektronische Signatur als eine „Signatur, die aus einem oder mehreren Buchstaben, Zeichen, Zahlen oder anderen Symbolen in digitaler Form besteht, die in ein elektronisches Dokument integriert, angehängt oder damit verbunden sind“.
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